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BUNDESGERICHTSHOF

BUNDESGERICHTSHOF

Surrogacy & Surrogate Mothers

BUNDESGERICHTSHOF
   BESCHLUSS

XIIZB463/13

vom
10.Dezember 2014
inder Personenstandssache

Nachschlagewerk:           ja

BGHZ:                             ja

BGHR:                             ja

BGB§1591;FamFG§§108Abs.1,109Abs.1Nr. 4

a) EineausländischeGerichtsentscheidung,diedieFeststellungderrechtlichen Verwandtschaftenthält,istimGegensatz zurbloßenRegistrierungdesVer- wandtschaftsverhältnissesderAnerkennungzugänglich.

b) BeiderPrüfung,obdieEntscheidunggegendenordrepublicverstößt,sind auch die vonderEuropäischenMenschenrechtskonventionverbürgtenMen- schenrechtezuberücksichtigen.

c) AlleinausdemUmstand,dasseineausländischeEntscheidungimFallder LeihmutterschaftdierechtlicheElternschaftzudemKindden Wunscheltern zuweist,folgtjedenfalls dannkeinVerstoßgegendenordrepublic,wennein Wunschelternteil- imUnterschiedzurLeihmutter-mitdemKindgenetisch verwandtist.

d)Nichtsanderesergibtsichdaraus,dassdie Elternstellungnebendemgeneti- schenVater auchdesseneingetragenemLebenspartner zugewiesenwird.

BGH,Beschlussvom 10.Dezember 2014-XIIZB463/13- KammergerichtBerlin

  AGSchöneberg

DerXII.ZivilsenatdesBundesgerichtshofshatam10.Dezember2014durch den  Vorsitzenden  Richter  Dose  und  die  Richter  Dr.Klinkhammer,  Schilling, Dr.Nedden-Boeger undGuhling

beschlossen:

AufdieRechtsbeschwerdedes betroffenenKindes undder weite- renBeteiligtenzu1und2wirdderBeschlussdes1.Zivilsenats des KammergerichtsinBerlinvom1.August2013aufgehoben.

Aufdie BeschwerdedesbetroffenenKindesundderweiteren Beteiligtenzu1und 2wirdderBeschlussdesAmtsgerichts Schönebergvom25. Oktober 2012aufgehoben. Das Standesamt wirdangewiesen,die GeburtdesbetroffenenKindesmitderMaß- gabeimGeburtenregistereinzutragen, dassdas Kinddasge- meinschaftlicheKindderweiterenBeteiligtenzu1und2ist.

DieEntscheidungergehtgerichtsgebührenfrei.DieweitereBetei- ligtezu3hat die außergerichtlichenKostendes betroffenenKin- des undder weiterenBeteiligtenzu1 und2 zuerstatten.

Wert: 5.000 €

Gründe:

A.

1                 GegenstanddesVerfahrensistdieNachbeurkundungderGeburtdes betroffenenKindes,dasinKaliforniengeborenwurde.DieBeteiligtenzu1(geb.

1963)undzu2(geb. 1964)sindeingetrageneLebenspartner.Siesinddeut- scheStaatsangehörigemit WohnsitzinBerlin.DieBeteiligtezu3istdieSe- natsverwaltungfürInneresundSportdesLandesBerlinalsAufsichtsbehörde desStandesamts.

2                 ImAugust2010vereinbarten  diebeidenLebenspartner  ineinemmit Frau J.(imFolgenden:Leihmutter)inKalifornienabgeschlossenenLeihmutter- schaftsvertrag,dass diesefürsieKinderaustragensolleunddieLebenspartner diealleinigengesetzlichenElternseinsollten.DieKinder solltenmitSpermien desBeteiligtenzu1undanonymgespendeten Eizellengezeugtwerden.Im September2010wurdenaufdiese WeisegezeugteEmbryosindieGebärmut- terderLeihmuttereingebracht,und eswurdeeineZwillingsschwangerschaft bestätigt.ImDezember 2010erkannteder Beteiligtezu1mitZustimmung der LeihmuttervordemdeutschenGeneralkonsulatinSanFrancisco dieVater- schaftzuden erwartetenZwillingenan.Zugleichgabenerunddie Leihmutter Sorgeerklärungenab.

3                 Am6.April2011ergingaufAntragderLebenspartnereinUrteildesSu- periorCourtoftheStateofCalifornia,County ofPlacer(imFolgenden:Superior Court).DanachsinddieLebenspartnerdie ElterndervonderLeihmutterzwi- schendem16. September2010unddem16.Juli2011zugebärendenKinder, nichtaber dieLeihmutter.

4                 Nachdemesinder30.SchwangerschaftswochezueinemSpontanabort einesder Zwillingegekommenwar,wurdeimMai 2011inCarmichael,Kalifor- nien, dasbetroffeneKindgeboren.DasKindwurdedenLebenspartnern über- geben,diemitihmimJuni2011nachBerlinreisten,woesseitdemgemeldet ist.

5                 DieLebenspartnerunddasdurchsievertreteneKindhabenvordem StandesamtdieNachbeurkundung derAuslandsgeburtbeantragt. DasStan- desamthat denAntragabgelehnt.DerAntrag,dasStandesamtzurEintragung anzuweisen,ist in beiden Vorinstanzen erfolglosgeblieben.DieLebenspartner unddasKindhabendiezugelasseneRechtsbeschwerdeeingelegt, mitwelcher sieihrenAntragaufBeurkundungderGeburtdesKindesmitderMaßgabe, dass dieses gemeinschaftliches Kindder Lebenspartner ist,weiterverfolgen.

B.

6               DieRechtsbeschwerdehatErfolg.

I.

7               NachAuffassungdesBeschwerdegerichts,dessenEntscheidunginStAZ

2013,348veröffentlichtist,hatdasStandesamtdieNachbeurkundungderGe- burt zuRechtabgelehnt.

8                 DasKindbesitzezwardiedeutscheStaatsangehörigkeit,weilderBetei- ligtezu1als deutscherStaatsangehörigerseinVatersei.Diediesbezügliche Vaterschaftseidurch dasUrteildesSuperiorCourt festgestelltworden.Das UrteilseiinsoweitauchmitwesentlichenGrundsätzendesdeutschenRechts

nichtoffensichtlichunvereinbarund demnachanzuerkennen.NachdenAnga- benderLeihmuttersei diesebeiderGeburtdesKindesnichtverheiratetgewe- sen. EineVaterschaft kraftEhekommedeswegennichtin Betracht.Mangels konkreter  Verdachtsmomente  für  einen  abweichenden  Sachverhalt  seien

Nachweiseinsoweit nichtzufordern.

9                 DennochseidieEintragungzuRechtversagtworden,weilderBeteiligte zu2wederVaternochMutterdes Kindes sei.EinealleinigeEintragungdes Beteiligtenzu1sei alsnur unvollständigeBeurkundung abzulehnen.

10              DasUrteildesSuperiorCourtseihinsichtlichderEltern-Kind-Beziehung zwischendem Beteiligtenzu2und demKindnichtanzuerkennen.Denndie AnerkennungwürdezueinemErgebnis führen,dasmitwesentlichenGrundsät- zendesdeutschen Rechts offensichtlich unvereinbarsei.Deranerkennungs- rechtlicheordrepublic-Vorbehaltseizwarrestriktiv auszulegenundaufAus- nahmesachlagen zubeschränken. EineAnwendung kommenurinBetracht, wenndasErgebnisderAnerkennung denGrundgedankendeutscherRegelun- genunddendarinenthaltenenGerechtigkeitsvorstellungensosehr widerspre- che,dasses nachinländischenVorstellungenuntragbar erscheine.

11             NachdiesenWertungenseihierabereinordrepublic-Verstoßgegeben.

DurchdasUrteil desSuperior CourtsolleeinrechtlichesEltern-Kind-Verhältnis alleinaufgrunddesLeihmutterschaftsvertrageshergestelltwerden.Der Richter begründeohneweitereAnhörungoderBeweisedurchUrteiloderBeschluss dasEltern-Kind-VerhältniszwischendemKindundden Wunscheltern,während ohneeinensolchenRechtsprechungsaktdieLeihmutteralsMutter undggf.ihr EhemannalsVater indieGeburtsurkundeeingetragenwürden.

12              EinaufdieseWeisebegründetesEltern-Kind-Verhältnisseidemdeut- schenRechtnichtnurfremd,sondernsteheauchzuwesentlichenGrundsätzen

desdeutschenRechtsinuntragbaremWiderspruch.DasdeutscheRechtkenne einEltern-Kind-VerhältnisnuraufgrundvonAbstammung oderAdoption.Eine Elternschaftaufgrund einesLeihmutterschaftsvertrageskönnenach deutschem Rechtnichtbegründetwerden.Leih-oder Ersatzmutterverträgewürdenvom deutschenRechtssystemabgelehnt,wasimGesetzdurch§1591BGB,§1

Abs.1  Nr.7  Embryonenschutzgesetz  (ESchG)  und  §13c  Adoptionsvermitt-

lungsgesetz (AdVermiG) ausgedrücktunddurchgesetztwerdensolle.

13              ZielderGrundentscheidungdesGesetzgebersseiderSchutzderMen- schenwürdebeibetroffenenFrauenundKindernunddamitdes höchstenGutes des deutschenRechtssystems.Der Gesetzgeberseidavonausgegangen, dass Vereinbarungenüber ErsatzmutterschaftenwesentlicheBelangederaufdiese WeiseentstehendenKindermissachteten,dadieBedeutungderEntwicklung imMutterleibfürdiePersönlichkeitsentwicklungdesKindes undderbedeuten- deBeitrag derbiologischenundpsychischen Beziehung zwischenderSchwan- gerenund demKindzudieserEntwicklung außerAchtgelassenwürden.Diese besondersgearteteBeziehung verbieteeine ÜbernahmevonSchwangerschaf- tenalseineArtDienstleistung.AußerdemsolltederSchutz derbetroffenen Frauenund KindergegengesundheitlicheundpsychischeGefährdungen nach der Geburt sichergestelltwerden.

14              DieAblehnungderErsatz-undLeihmutterschaftseideshalbalsgrundle- gende WertentscheidungundKernbestanddesdeutschenRechtsanzusehen. Esverbietesich,dass FrauensichauswirtschaftlicherNotaufdie Belastungen einerSchwangerschafteinließen unddaszu zeugendeKindzumGegenstand eines “Handelsgeschäfts”machten. Demkönne nicht entgegen gehalten wer- den,dassessichalleinumgeneralpräventiveErwägungenhandele,weil auch imvorliegendenFall Mutterund KindgenaudiesenGefahren tatsächlichaus- gesetztgewesenseien.Soweitbefürwortetwerde,dieFragedesordrepublic-

VerstoßesausschließlichoderinersterLinie nachdemKindeswohlzubeant- worten,führedieszukeinemanderenErgebnis.Denndas Kindeswohlerforde- reesnicht,einEltern-Kind-Verhältnisaußerhalbdes Adoptionsverfahrens her- zustellen.GeradedasAdoptionsverfahrenseidergesetzlichvorgeseheneOrt fürdieumfassendePrüfung,obdierechtlicheElternschaftder Wunscheltern demKindeswohl entspreche.Es liegezudemaufgrunddesgewöhnlichenAuf- enthaltsundderStaatsangehörigkeitder Beteiligtenzu1und2eineerhebliche Inlandsbeziehungvor,sodassAbweichungenvomdeutschenRechtstrenger

zubeurteilenseienalsbei einer nur schwachenInlandsbeziehung.

15             DieDurchführungderEintragungverstoßeauchgegendasausArt.2

Abs.1i.V.m.Art. 1Abs.1GGabzuleitendeGrundrechtdesKindesaufKennt- nisseiner Abstammung.DenndiebeantragteBeurkundungwürdekeinenHin- weisaufdieLeihmutterenthaltenunddemKinddahervorhandene Informatio- nenüberseineAbstammung vorenthalten. DassdasKindnichtgenetischvon der Leihmutter abstamme,seinachder Rechtsprechung desBundesverfas- sungsgerichts  zur  väterlichen  Abstammung  nicht  entscheidend.  Es  bestehe aucheinAnspruchaufKenntnis der Abstammungnach§1591BGB.

16              AuchnachArt.19Abs.1EGBGBseiderBeteiligtezu2nichtElternteil desKindes.DenndieseBestimmungführenachArt.19Abs. 1Satz1EGBGB zurAnwendungdes deutschenRechts,weildasKindseinengewöhnlichen Aufenthaltin Deutschlandhabe. Es habeauchin derVergangenheitkeinen gewöhnlichenAufenthalt inKaliforniengehabt,der das dortigeRechtals Ab- stammungsstatuthätte begründenkönnen.DieBeteiligtenzu1 und2 unddie LeihmutterhättenalsdiePersonen,dieaufdenAufenthaltdes Kindestatsäch- lichhättenEinfluss nehmenkönnen,vonvornhereingeplant,dassdas Kind alsbaldnachDeutschlandreisensolle.Esmüssedahernichtentschiedenwer-

den,obeinnachkalifornischemRechtbegründeterStatusalswohlerworbenes

RechtdieWandlungdes Abstammungsstatuts überdauert hätte.

II.

17             Dashält rechtlicher Nachprüfungnichtstand.

18              Nach§36Abs. 1Satz1Halbsatz1PStGkann,wenneinDeutscherim Auslandgeborenist, derPersonenstandsfallaufAntragimGeburtenregister beurkundetwerden.Antragsberechtigtsindnach§36Abs.1Satz 4Nr.1PStG beieinerGeburtvorallemdieElterndesKindessowiedas Kindselbst.DerIn- haltderEintragungergibtsichaus§21PStG.Nach§ 21Abs.1Nr.4PStG sindauchdieNamen der Elterneinzutragen.DasBeschwerdegerichthatdie allgemeinenVoraussetzungenderNachbeurkundung nichtinZweifelgezogen. Dasbleibt freivonBeanstandungen.Insbesonderesinddas KindunddieBetei- ligtenzu1und 2antragsberechtigtundhat dasKinddie deutsche Staatsange- hörigkeit.

19              BeideLebenspartnernehmenzumbetroffenenKinddieElternstellung ein.Dies stehtaufgrundderEntscheidungdesSuperiorCourt vom6.April 2011 verbindlichfest.DieEntscheidungistinDeutschlandnach§ 108FamFGinvol- lemUmfang anzuerkennen.

20              1.DasBeschwerdegerichtistdavonausgegangen,dassdieEntschei- dungdesSuperiorCourtihrerNaturnachderverfahrensrechtlichenAnerken- nungzugänglichist.Dasist im Ergebnis nichtzubeanstanden.

21              ZwarhatdasBeschwerdegerichtkeinenäherenFeststellungendazuge- troffen,  ob  die  Entscheidung  nach  kalifornischem  Recht  rechtsbegründend

(konstitutiv)wirktoder obsichdierechtlicheElternstellungdersogenannten Wunsch-oderBestelleltern(intendedparents)bereitsausderen mitderLeih- muttergetroffenenVereinbarung ergibt(vgl.UrteildeskalifornischenSupreme CourtinSachenJohnsonvs.Calvertvom20.Mai1993,5Cal.4th84,851P.2d

776und- inKraftseitJanuar2013-Sec.7962lit.fAbs.1deskalifornischen FamilyCode-CFC)unddurchdieGerichtsentscheidunglediglichfestgestellt wird.WiesichausseinenAusführungenergibt,istesjedochvoneinerrechts-

begründendenWirkungder Entscheidungausgegangen.

22              Ob  die  Entscheidung  rechtsbegründende  oder  lediglich  feststellende Wirkung hat, brauchtindessennichtaufgeklärtzuwerden.Dennaucheinenur dieFeststellungder bestehendenRechtslageaussprechendeEntscheidungist einerAnerkennungnach§108FamFGzugänglich(BenickeStAZ2013,101,

104;DudenStAZ2014,164,166).ImGegensatzzueinerbloßen Registrierung oder Beurkundung des VerwandtschaftsverhältnissesberuhtdieEntscheidung aufeinerSachprüfung,dienebender WirksamkeitderLeihmutterschaftsverein- barungauchdiedamitverknüpfteStatusfolgezumGegenstandhat(vgl.Sec.

7962lit. fAbs. 2CFC).AucheineFeststellungsentscheidungunterliegtdamit derverfahrensrechtlichenAnerkennung(DudenStAZ2014,164, 166).Sieent- falteteineentsprechendeRechtskraftwirkungundist, fallskeineAnerken- nungshindernissevorliegen,inDeutschlandverbindlich.

23             2.Der AnerkennungstehtkeinHindernis nach§109 FamFGentgegen.

24              a)DieAnerkennungscheitertnichtnach§ 109Abs.1Nr.1FamFGan einerfehlendeninternationalenZuständigkeit des kalifornischenSuperior Court.

25              DieAnerkennungszuständigkeitimSinnevon§109Abs.1Nr.1FamFG beurteiltsichnachdeutschemRecht,dasaufdieZuständigkeitdesausländi- schenGerichtsspiegelbildlichanzuwendenist(sog.Spiegelbildprinzip).Dem-

nach besteht dieinternationaleZuständigkeitdesausländischenGerichts,wenn sieauchbei entsprechenderAnwendungder deutschenVorschriftenbegründet gewesenwäre(SenatsbeschlussBGHZ189,87=FamRZ2011,788Rn.23; Prütting/Helms/HauFamFG3. Aufl.§109Rn.20mwN).DieinternationaleZu- ständigkeitrichtetsichnach§ 100FamFGundistindervorliegendenFallkons- tellationandieStaatsangehörigkeitvonKind,MutteroderVater(§100Nr.1

FamFG) oder derengewöhnlichenAufenthalt(§100Nr.2FamFG) geknüpft.

26              DieinternationaleZuständigkeitderkalifornischenGerichtewarimvor- liegendenFallunabhängig vonder(effektiven)Staatsangehörigkeitunddem gewöhnlichenAufenthaltdes Kindesjedenfallsaufgrunddesgewöhnlichen AufenthaltsderLeihmutterinKaliforniengegeben(vgl.BenickeStAZ2013,

101,105).

27              b)DerAnerkennungstehtauchkeinVerstoßgegendenordrepublic entgegen.Nach§ 109Abs.1Nr.4FamFGistdieAnerkennungeinerausländi- schenEntscheidungausgeschlossen,wenndiesezueinemErgebnis führt,das mitwesentlichenGrundsätzendesdeutschenRechtsoffensichtlich unvereinbar ist,insbesonderewenndieAnerkennungmit denGrundrechtenunvereinbarist (ordrepublic-Verstoß).

28              FürdieFragederAnerkennungeinerausländischenEntscheidungist nichtaufdennationalen(kollisionsrechtlichen)ordrepublicnachArt. 6EGBGB abzustellen,dendiedeutschenGerichtebei AnwendungausländischenRechts zubeachtenhaben,sondernaufdengroßzügigerenanerkennungsrechtlichen ordrepublicinternational(BGHZ138,331,334=NJW1998,2358;BGHZ118,

312,328 f.= NJW1992,3096,3101;BGHZ98,70,73f.= NJW1986,3027,

3028;Prütting/Helms/HauFamFG3.Aufl.§109Rn. 45;WagnerStAZ2012,

294,296). Mitdiesemisteinausländisches Urteil nichtschondannunvereinbar,

wennderdeutscheRichter- hätteerdenProzessentschieden-aufgrundzwin- genden deutschenRechtszueinemanderenErgebnisgekommen wäre(Verbot derrévisionau fond). Maßgeblichistvielmehr,obdasErgebnisderAnwendung ausländischenRechts imkonkretenFallzudenGrundgedankenderdeutschen Regelungenundden inihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungeninso starkem Widerspruchsteht,dassesnachdeutscherVorstellunguntragbarer- scheint(BGHZ138,331,334=NJW1998,2358;BGHZ123,268,270= NJW

1993,3269,3270;BGHZ118,312,330=NJW1992,3096,3101;vgl.auch SenatsurteilBGHZ182,204=FamRZ2009,2069Rn.22ff.undSenatsbe- schlüsseBGHZ182,188=FamRZ2009,1816Rn.24ff.undBGHZ189,87

= FamRZ 2011,788Rn.25- jeweilszumverfahrensrechtlichenordrepublic).

29              DasRechtderEntscheidungsanerkennungverfolgtals  vornehmliches ZieldieWahrungdesinternationalenEntscheidungseinklangsund•insbeson- dereindendenPersonenstandberührendenFragen-dieVermeidungsoge- nannter  hinkender  Rechtsverhältnisse  (Prütting/Helms/Hau  FamFG  3.Aufl.

§108  Rn.3).  Nach  ständiger  Rechtsprechung  des  Senats  ist  daher  §109

Abs.1Nr.4FamFG(zuvor§328Abs.1Nr.4ZPObzw.§16aNr.4FGG)im Interesseeines internationalenEntscheidungseinklangsrestriktiv auszulegen (vgl.SenatsbeschlüsseBGHZ189,87=FamRZ2011,788Rn.25undBGHZ

182,188=FamRZ2009,1816Rn.14,23),sodassdieVersagungderAner- kennung wegenVerstoßes gegendenordre publicaufAusnahmefällebe- schränktbleibt.

30              aa)HinsichtlichderElternstellungdesBeteiligtenzu1scheideteinVer- stoßgegendenordrepublicschondeswegenaus,weileineAnwendungdes deutschenRechtszueinemmit derEntscheidungdes SuperiorCourtüberein- stimmendenErgebnisführenwürde.

31              AufgrundseinervordemdeutschenKonsulaterklärtenAnerkennungder VaterschaftwärederBeteiligtezu1auchnachdeutschemmateriellenRecht (§ 1592Nr. 2BGB)VaterdesbetroffenenKindes.DieAnerkennungwarnicht gemäß  § 1594  Abs. 2  BGB  wegen  bestehender  Vaterschaft  eines  anderen Mannesgemäߧ 1592Nr.1BGBausgeschlossen.DieLeihmutterwarnach denFeststellungendesBeschwerdegerichtsbeiGeburtdesKindesnichtver- heiratet undhatderAnerkennungzugestimmt.

32              bb)AuchhinsichtlichdesBeteiligtenzu2verstößtdieEntscheidungdes SuperiorCourtim Ergebnisnicht gegendenanerkennungsrechtlichenordre public.

33              Obeineausländische(Gerichts-)Entscheidung,dieeineaufderLeihmut- terschaftsvereinbarung beruhendeElternschaftderBestell-oderWunscheltern begründetoder feststellt,mitdemdeutschenordrepublicvereinbarist,ist (ebensowiedieentsprechendeFragezumkollisionsrechtlichen ordrepublic nachArt. 6EGBGB)umstritten.TeilederRechtsprechungundLiteraturhalten eineElternschaftderBestell-oder WunschelternübereinstimmendmitdemBe- schwerdegerichtfür mitdemdeutschenordrepublicunvereinbar (VGBerlin FamRZ  2013,  738  -Ukraine;  Benicke  StAZ  2013,  101,  110 ff.;Witzleb  FS MartinyS.203,234fürgleichgeschlechtlicheWunscheltern;EngelZEuP2014,

538,558;wohlauchLooscheldersIPRax 1999,420,423).Demgegenübergeht eineandereAuffassungvondergrundsätzlichenVereinbarkeit mitdemordre publicaus(AGNeussFamRZ2014,1127-Kalifornien;AGFriedbergFamRZ

2013,1994 -Ukraine;SturmFSGuntherKühneS.919,931f.;DethloffJZ

2014,922,926;MayerRabelsZ78(2014),551,570 ff.;dies.IPRax2014,57; Staudinger/Henrich  BGB  [2014]  Art.19  EGBGB  Rn.110a;  Diel  Leihmutter- schaftundReproduktionstourismusS.169 ff.;imErgebnisebenfallsHeiderhoff NJW2014,2673,2674;einschränkendKaiserinSchwab/VaskovicsPluralisie-

rungvonElternschaftundKindschaft2011S.239,252 f.;vgl.auchCoesterFS JaymeS.1243,1257f.;zumösterreichischenRechtVerfassungsgerichtshof WienStAZ2013,62- Georgiam.Anm.BernatRdM2012,107undLurger IPRax2013,282;zumschweizerischenRechtVerwaltungsgerichtSt.Gallen Urteilvom19. August2014  •B2013/158 •KaliforniensowieBüchler/Bertschi

FamPra.ch 2013,33,47 ff.).

34              NachzutreffenderAuffassungfolgtausdemUmstand,dasseineauslän- discheEntscheidung imFallderLeihmutterschaftdierechtlicheElternstellung den Wunsch-oderBestellelternzuweist,fürsichgenommenjedenfallsdann nochkeinVerstoßgegendendeutschenordrepublic,wennein Wunscheltern- teil – imUnterschied zur Leihmutter- mitdem Kindgenetischverwandtist.

35              (1)DasdeutscheRechtsiehteinedurchAbstammungbegründetege- meinsameElternschaftgrundsätzlichnur für VaterundMuttervor.DieVater- schaftberuhtnach§ 1592BGBaufderimZeitpunktderGeburtbestehenden EhedesMannesmitderMutter(§1592Nr. 1BGB),derAnerkennung(Nr.2) oderdergerichtlichenFeststellungderVaterschaft(Nr. 3),wobeinurdieletzte AlternativeeineFeststellung dergenetischen Abstammung voraussetzt.Mutter istnach§ 1591BGBdieFrau,diedasKindgeborenhat.DiesschließtdieMut- terschaft eineranderenFrauselbstdannaus,wenndasKindgenetischvon dieserabstammt.Einegemeinsame ElternschaftvonzweidieVaterschaftaner- kennendenMännernistimdeutschenRecht ebensowenigvorgesehenwieeine kraftGesetzes erfolgendeZuordnungdes Kindeszur Lebenspartnerinoderzum LebenspartnereinesElternteils(MutteroderVater;vgl.BVerfGFamRZ2013,

521sowieEGMRFamRZ2014,97zurVereinbarkeit mit derEMRK;vgl.auch OLGKölnBeschlussvom27. August2014- 2Wx222/14-juris).WeitererEl- ternteilwärenachdeutschemRechtmithingemäߧ 1591BGBdieLeihmutter, FrauJ.,alsdieFrau,diedasKindgeborenhat.DadasdeutscheRechteine

Mutterschaftsanfechtungnichtkennt,könnte das voneiner Leihmutter geborene KindselbstdergenetischenMutternurim WegderAdoptionrechtlichzugeord- netwerden(hierzurechtsvergleichendMayerRabelsZ78(2014),551,555 ff.; DethloffJZ2014,922,923f.;HelmsStAZ2013,114;DielLeihmutterschaftund

ReproduktionstourismusS.137).

36              Nur  in  Ausnahmefällen  kann  eine  Elternschaft  gleichgeschlechtlicher Personenkraft Abstammungbestehen(vgl.BVerfGFamRZ2008,1593sowie OLGKölnFamRZ2010,741,jeweilszurTranssexualität).Ansonstenkann eine gemeinsameElternschaft alleindurch Adoptionbegründetwerden,die nach derzeitigerRechtslagenuralsStiefkind-oderSukzessivadoptionmöglichist (§9Abs.7LPartG;BVerfGFamRZ 2013,521).

37             (2)Diezum1.Juli1998durchdasKindschaftsrechtsreformgesetzvom

16. Dezember1997(BGBl.IS.2942)eingeführteRegelungin§1591BGBhat zumZiel,eineinfolge der modernen Fortpflanzungsmedizinentstandene Ge- setzeslückezuschließenundimInteressedesKindeseine “gespaltene”Mut- terschaftzuverhindern(BT-Drucks.13/4899S.51f.,82).EineKlarstellungder MutterschaftimZivilrechterschiendemGesetzgebertrotz derStrafbarkeitder medizinischen AssistenzbeiderLeihmutterschaftund derenVermittlung im HinblickaufdieFälle geboten,indenen eineEispendeentwederimAusland oderverbotenerweiseimInlandvorgenommenwordensei.Bei derEntschei- dung über dieMutterschaftder genetischenoder der biologischenMutter im familienrechtlichen  Sinne  müsse  der  Gesichtspunkt  ausschlaggebend  sein, dassnurdiegebärendeFrauwährendderSchwangerschaftsowiewährend und unmittelbarnach derGeburteinekörperlicheundpsychosozialeBeziehung zudem Kindhabe(BT-Drucks.13/4899S. 82).

38              DieRegelungknüpftanzuvorerlassenestrafrechtlicheBestimmungen an,welchedieLeihmutterschaftinverschiedenerHinsichtmissbilligen.Nach

§1Abs.1Nr.7ESchGistesstrafbar,beieinerFrau,welchebereitist,ihrKind nachder Geburt DrittenaufDauer zuüberlassen(Ersatzmutter),einekünstliche Befruchtungdurchzuführenoderaufsie einenmenschlichenEmbryozuüber- tragen.Gemäߧ 1Abs. 3Nr. 2ESchGwerdenallerdingsdieErsatzmutterund diePerson,diedasKindbeisichaufnehmenwill,nichtbestraft.Nach§ 13c AdVermiGistdieErsatzmuttervermittlunguntersagt.Nach§14bAbs.1und2

AdVermiGmachtsichstrafbar,wereineErsatzmuttervermittlungbetreibtoder fürdieErsatzmuttervermittlungeinenVermögensvorteilerhält odersichver- sprechenlässt,wobeidieErsatzmutterunddieBestellelternnach§14bAbs. 3

AdVermiGnichtbestraftwerden.

39              NachdenvomGesetzgeberzumAdoptionsvermittlungsgesetzangestell- ten Erwägungensteht demProblemungewollterKinderlosigkeit fürdieBewer- tungderErsatzmutterschaftdereinschneidendeEingriffindiePersönlichkeit vorallemderaufdiese WeiseentstehendenKinder,aberauchderfürdieRea- lisierungdieserInteressenbenutztenFrauenundgleichermaßenderEinfluss aufdiebereits mit der SchwangerschaftbeginnendeMutter-Kind-Beziehung gegenüber.DiesebesondersgearteteBeziehungdes ungeborenenLebens mit derMutterverbiete eineÜbernahmevonSchwangerschaften alseineArt Dienstleistung,dadiefürdieEntwicklungdesKindes wesentlicheengepersön- licheBeziehungzwischender SchwangerenunddemKindunter diesenUm- ständenkaumzustandekommenkönne(BT-Drucks.11/4154S. 6).Nichtweni- gerwichtig seies,denSchutz derbetroffenenFrauenundKindergegenge- sundheitlicheundpsychischeGefährdungen nachder Geburtsicherzustellen. BeiKinderngeheesvorallemumeineungestörteIdentitätsfindungundeine gesichertefamiliäreZuordnung,bei denFrauendarum, menschenunwürdige KonflikteauseinerÜbernahmevonSchwangerschaftenalsDienstleistungund

nichtzuletztmöglicheStreitigkeitenumdie HerausgabedesKindesauszu- schließen.BesondereKonflikteaus Anlasseiner Ersatzmutterschaftkönnten schließlichentstehen,wennnachderGeburt einesbehindertenKindesdieBe- stellelterndiesesnichtübernehmenwollten,wenndieErsatzmuttersichnach derGeburtnichtvondemKindtrennenwolleoderwährendder Schwanger- schaftdieFrageeinesAbbruchs entstehe(BT-Drucks.11/4154S.6f.;vgl. auch

BT-Drucks.11/5460S.6,9).

40              (3)Nach§ 109Abs.1Nr.4FamFGliegteinVerstoßgegendenordre publicinsbesondere dannvor,wenndieAnerkennungmitdenGrundrechten unvereinbarwäre.DarüberhinauskönnengrundrechtlicheVorgabenauchfür eine   Anerkennung   sprechen   (Prütting/Helms/Hau   FamFG   3.Aufl.   § 109

Rn.48).IndieBeurteilung,obimEinzelfalleineVerletzungdesordrepublic vorliegt,sind auch dievonder EuropäischenMenschenrechtskonventionge- währleistetenMenschenrechteeinzubeziehen.DieEuropäische Menschen- rechtskonventionunddieRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofs für Menschenrechtesindnach derRechtsprechungdes Bundesverfassungsge- richtsaufder EbenedesVerfassungsrechtsalsAuslegungshilfenfür dieBe- stimmungvonInhalt undReichweitevonGrundrechtenundrechtsstaatlichen GrundsätzendesGrundgesetzesheranzuziehen(vgl.BVerfGNJW2011,1931

Rn.86ff.; BVerfGFamRZ 2004,1857,1859).

41              AufSeitenderLeihmutteristdieMenschenwürdenachArt.1Abs. 1GG berührt.RechtederWunsch-oderBestellelternkönnensichausArt.2Abs. 1 undArt.6Abs. 1GGbzw.Art.8Abs.1EMRKergeben(vgl.DethloffJZ2014,

922, 927).AufSeiten desKindesistdasRechtaufGewährleistung elterlicher PflegeundErziehungausArt.2Abs.1i.V.m.Art.6Abs.2Satz1GGzube- achten. Indieses wirdeingegriffen, wenneinebestehenderechtlicheEltern- Kind-ZuordnungalsStatusverhältnisbeseitigtwird(vgl.BVerfGFamRZ2014,

449Rn. 102 f.).DasRechtdesKindesaufGewährleistungelterlicherPflege und Erziehungistaberauchbetroffen,wenneinemKinddiestatusrechtliche Zuordnungzueinem(Wunsch-)Elternteilversagtwird,derdannnichtzum Wohl undzumSchutz des Kindes ElternverantwortungimrechtlichenSinnüberneh- menkann(BVerfGFamRZ2013,521Rn.44 f.).DasistimFalleinerimAus- landbegründetenLeihmutterschaftebenfallsinBetrachtzuziehen(vgl.BritzJZ

2014,1069,1071).DasKindeswohlistschließlichnachArt.3Abs.1derUN- KinderrechtskonventionbeiallendasKindbetreffendenMaßnahmenvorrangig

zuberücksichtigen(ebenfallsnachArt.24Abs.2EU-Grundrechtecharta).

42              Nachder Rechtsprechungdes EuropäischenGerichtshofsfür Menschen- rechteistbeiderBegründungdesElternstatusdasRechtder KinderaufAch- tungihresPrivatlebensnachArt. 8Abs. 1EMRKzuberücksichtigen(EGMR Urteile  vom  26.Juni  2014  -Beschwerden  Nr.  65192/11  [Mennesson]  und Nr. 65941/11  [Labassée]-  Zusammenfassung  FamRZ  2014,  1525  m.  Anm. FrankFamRZ2014, 1527).DieAchtungdesPrivatlebensschließtnachder Rechtsprechungdes GerichtshofsdasRechteinesKindesmitein,einerechtli- cheEltern-Kind-Verbindungbegründenzukönnen.DerGerichtshofhatdabei dierechtlicheEltern-Kind-Beziehungals TeilderIdentitäteinesKindesangese- hen, derenVersagungdurch die nationale Rechtsordnungdie Identitätdes Kin- des  innerhalb  der  nationalen  Gesellschaft  untergrabe  (EGMR  Urteil  vom

26.Juni 2014 – BeschwerdeNr. 65192/11[Mennesson]Nr.96).

43              (4)  Dass  die  Elternstellung  von  der  Auslandsentscheidung  gleichge- schlechtlichenLebenspartnernstatteinem Ehepaarzugewiesenwird,kann für sichgenommenkeineVerletzung desordre publiczurFolgehaben.Nach der zurSukzessivadoption ergangenenRechtsprechung desBundesverfassungs- gerichtsist vielmehr davonauszugehen,dass dieVerhältnisseeiner eingetra- genenLebenspartnerschaftdasAufwachsenvonKindernebensofördernkön-

nenwiedieeinerEhe(BVerfGFamRZ2013,521Rn. 80mwN).Demnachbe- steht füreineDifferenzierungzwischengleich-undverschiedengeschlechtli- chen WunschelterninsoweitkeinehinreichendeGrundlage(aAWitzlebFS MartinyS. 203,234).DassverschiedengeschlechtlicheWunschelterninvollem UmfanggenetischeElterndesKindessein können,kannzwareineengere VerbindungzudemKindbegründen,schließtindesseneinesozial gleichwertige ElternschaftvonLebenspartnernnichtaus,wenndieElternschaftaufDauer

angelegtundrechtlichetabliertist.

44              (5)EineGesamtschauallerUmständeführtdazu,dass dieaufgrundaus- ländischenRechtsgetroffeneFeststellung einesGerichts,dasszwischendem Kindundden WunschelterneinrechtlichesEltern-Kind-Verhältnisbesteht,den wesentlichenGrundsätzendesdeutschen Rechtsjedenfallsnichtineinemsol- chenMaß widerspricht,daseineAnerkennungderentsprechendenEntschei- dung alsim Ergebnis untragbar erscheinenließe.AuchGrundrechteoder Men- schenrechtederLeihmutterund desKindesverbietennichtgrundsätzlichdie Anerkennung.Vielmehr sprichtdas Kindeswohl eher für als gegeneineAner- kennung.

45              (a)ZwarsinddieGesetzesmotivezumAdoptionsvermittlungsgesetzund Embryonenschutzgesetzgrundsätzlicher Natur undmögenfürden ordrepublic typischeErwägungendarstellen(LooscheldersIPRax 1999, 420,423;vgl.auch BenickeStAZ 2013,101,111).SieberuhenindesmitdervonbeidenGesetzen bezwecktenVerhinderung unerwünschterLeihmutterschaftenvorwiegendauf generalpräventivenErwägungen.Diestrafrechtlichen Bestimmungenbleibenin ihremAnwendungsbereichzudemaufim InlanddurchgeführteLeihmutterschaf- tenbeschränkt(§7StGB).

46              DervorliegendzubeurteilendeSachverhaltunterscheidetsichvonden zurVermeidung von Leihmutterschaften angestelltenÜberlegungendadurch, dassungeachtetderbezwecktenVerhinderungeineLeihmutterschaftimAus- landinerlaubterWeisedurchgeführtwordenundnunmehrauchdasKindals Rechtsträger  in  die  Betrachtung  einzubeziehen  ist.  Dass  die  Zuordnung  in

§1591BGBaufdenWertungendesAdoptionsvermittlungsgesetzesunddes Embryonenschutzgesetzesaufbautunddementsprechendebenfallsaufgene- ralpräventivenErwägungenberuht,lässtdasErforderniseinerinsoweiteigen- ständigenBewertungder nunmehr eingetretenenLageunterumfassenderEin- beziehungderRechtedesKindesnichtentfallen.DassdiedeutscheRegelung in§1591BGBalszwingendesRechtausgestaltetistundüberdenAnwen- dungsbereichderstrafrechtlichenBestimmungenhinausauch dieVerhinderung ausländischer Leihmutterschaftenbezweckt,führtabgesehenvonder Vorfrage derAnwendbarkeitdesdeutschenAbstammungsstatutsnachArt.19EGBGB fürsichgenommennochnichtdazu,dass sieauchdemordrepubliczuzurech- nenwäre(vgl.BGHZ138,331,334=NJW1998,2358;BGHZ123,268,270

= NJW1993,3269,3270;BGHZ118,312,330=NJW1992,3096,3101;aA BenickeStAZ2013,101,111).

47              (b)DievomGesetzgeberimHinblickaufdieLeihmutterunddasKindes- wohlursprünglichangestelltenErwägungenbeziehensichvorwiegendaufdie durch die Schwangerschaft entstandenekörperlicheundpsychosozialeBezie- hung zwischenLeihmutter undKind(dieGewichtung bezweifelndKaiserFS Brudermüller  S. 357,  362;  Staudinger/Rauscher  BGB  [2011]  §1591  Rn. 12;

ähnlichinsoweitSchumannMedR2014,736,738jeweilsmwN;vgl.auchLü- deritzNJW1990,1633,1636).

48              (c)DenRechtenderLeihmutterkommtindessenvorallemdannBedeu- tungzu,wenndiesesichdazuentschließt,selbstdieElternstellungzudem

Kindeinzunehmen,undnachderGeburtnichtmehrzurHerausgabedes Kin- desandie Wunschelternbereitist(zurAuswahlundMotivationslagederLeih- müttervgl.etwaBernardStAZ2013,136,139;ders.Kindermachen- Neue ReproduktionstechnologienunddieOrdnungderFamilieS.314ff.;vgl.auch EngelZEuP2014,538,545 mwN).DersichindiesemFallergebende Konflikt zwischenLeihmutterund WunschelternwirdvordenGerichtendesGeburtslan- desauszutragensein.ObeineimAuslandergangenegerichtlicheHerausga- beanordnung sodannin Deutschlandanzuerkennenwäre, bedarfimvorliegen- denFallkeinerEntscheidung.Dennaufgrund derFeststellungendesBe- schwerdegerichtsistimvorliegendenFalldavonauszugehen,dass diemitdem KindnichtgenetischverwandteLeihmutterdasKindinÜbereinstimmungmit der getroffenenLeihmutterschaftsvereinbarung freiwilligandieLebenspartner herausgegebenhatundzudemauchkeineElternstellung einnehmenwollteund will.DementsprichtdievonderLeihmuttergegenüberdemSuperiorCourtab-

gegebeneErklärungvom 29.März2011.

49              Wennabergewährleistetist,dassdieVereinbarungunddieDurchfüh- rung einerLeihmutterschaftnachdemvomausländischenGericht angewende- tenRecht unterAnforderungensteht, diedie FreiwilligkeitdervonderLeihmut- tergetroffenenEntscheidung,dasKindauszutragenundnachder Geburtden Wunschelternzuüberlassen,sicherstellen, istdieSituationhinsichtlichihrer Bereitschaft,dasKindandie Wunschelternherauszugeben,insoweiteiner Adoptionvergleichbar. Allein durch denUmstand, dass eineLeihmutterschaft durchgeführtwurde,wirdindiesemFalldieMenschenwürdederLeihmutter nichtverletzt(vgl.StarckGutachtenAfürden46.DeutschenJuristentag1986

S.41f.,56f.).DasgilterstrechtauchfürdasKind,dasohnedieLeihmutter- schaft     nicht   geboren         wäre   (vgl.              Coester-Waltjen            Gutachten                        B                   für  den

46.DeutschenJuristentag1986S. 46).WerdendemnachdieWirksamkeitder

LeihmutterschaftsvereinbarungunddierechtlicheElternschaftderWunschel-

ternvomzuständigenausländischenGerichtineinemrechtsstaatlichenAnfor- derungenentsprechendenVerfahren festgestellt,bietetdieEntscheidung man- gelsgegenteiligerAnhaltspunktedieGewähr für einefreieEntscheidungder LeihmutterwieauchfürdieFreiwilligkeitderHerausgabedesKindesandie

Wunscheltern.

50              DieSituationderLeihmutteristsomitnachderGeburtmitderjenigenei- nerindieAdoption einwilligendenMuttervergleichbar.Neuere Gesetzesent- wicklungenbelegenzudem,dassauchnachdeutschemRechteinerMutter nichtverwehrt ist,sichvonderElternverantwortungjedenfallsintatsächlicher Hinsichteinseitigzulösen.DievertraulicheGeburtnach§§25ff.desSchwan- gerschaftskonfliktgesetzes(SchKG)unddie anschließendeInkognito-Adoption nach§ 1747Abs.4Satz 2BGBgehenebenfallsmiteinerTrennungvonKind undMuttereinher,dievomGesetzgeberungeachtet dergenetischenMutter- schaftundderwährendder SchwangerschaftentstandenenBindunghinge- nommenwird.ZwarbleibtimFall, dass keineAdoptionstattfindet,diegebären- deFraurechtlicheMutterimSinnevon§ 1591BGB.DemKindistesaberauf- grundderjedenfallsderMutterwährendderersten16 Lebensjahregesetzlich garantiertenAnonymitätverwehrt,auchnurvonderIdentitätder MutterKennt- nis zuerlangen(vgl. §31SchKGundHelmsFamRZ 2014,609).

51              DieMenschenwürdederLeihmutterkanndagegenverletztsein,wenn dieLeihmutterschaft unterUmständen durchgeführtwird,dieeinefreiwillige MitwirkungderLeihmutterinFragestellen, oderwesentlicheUmständeimUn- klarenbleiben, etwaAngabenzurPersonderLeihmutter,zuden Bedingungen, unter denensiesichzumAustragenderKinderbereiterklärthat,undzueiner getroffenenVereinbarungfehlen(vgl.BVerfGNJW-RR2013,1Rn.15)oder wennimausländischenGerichtsverfahrengrundlegendeverfahrensrechtliche

GarantienaußerAchtgelassenwordensind(vgl.SenatsbeschlussBGHZ182,

188=FamRZ 2009,1816Rn.24ff.).

52              (d)SchließlichweistdieRechtsbeschwerdemitRechtdaraufhin,dass dasdeutscheRechtimHinblick aufdieväterlicheAbstammungbereitsdieun- mittelbareZuordnung der rechtlichenElternschaftzueinemgenetisch nicht verwandten Wunschelternteilkennt.ImFallderkonsentiertenheterologenIn- seminationnach§ 1600Abs.5BGBerfolgtdiedauerhafteabstammungsrecht- licheZuordnungzum Wunschvater alleinaufgrundeinerzwischenMutter, Wunschvater undSamenspendergetroffenenVereinbarung,derenDurchfüh- rung dasKindähnlichwieder Leihmutterschaftsvereinbarung letztlichseine Existenz  verdankt  (vgl.  Senatsurteil  BGHZ  197,  242  =FamRZ  2013,  1209

Rn.24;Wanitzek  Rechtliche  Elternschaft  bei  medizinisch  unterstützter  Fort- pflanzungS.254).DerGesetzgeberhatinsoweitdaraufabgestellt,dassvon Paaren,dieimEinvernehmenmiteinander indiekünstlicheÜbertragung des Samens einesFremdeneinwilligen,erwartetwerdenmüsse,dasssiezuder gemeinsamübernommenen Verantwortungfürdas hierdurchgezeugteKind auchnachderGeburt undunterverändertenLebensverhältnissenstehen(BT- Drucks.14/2096S. 6).

53              ObeineandereBeurteilungangebrachtist,wennkeinWunschelternteil mitdemKindgenetischverwandtoderdieLeihmutterauchgenetischeMutter ist,bedarfimvorliegendenFallkeinerEntscheidung.DennderBeteiligtezu1 istnach denFeststellungendesBeschwerdegerichtsgenetischerVaterdes Kindes, währendeszwischenderLeihmutterunddembetroffenenKindanei- ner genetischenVerbindungfehlt.

54              (e)AusdemVorstehendenergibtsich,dassfürdieAnerkennunginder vorliegendenFallkonstellationentscheidendaufdasKindeswohl,mithinaufdie

RechtedesKindesausArt.2Abs. 1i.V.m.Art.6Abs. 2GGundausArt.8

Abs.1EMRKabzustellenist,welcheaucheinRechtdesKindesaufrechtliche

ZuordnungzubeidenElterngewährleisten.

55              (aa)EineZuordnungzurLeihmutterkannsichunterdenVoraussetzun- gendesArt.19Satz1EGBGBbeiunterstellterNichtanerkennungderAus- landsentscheidung(undohneRücksichtauf denmöglichenFortbestandeines zuvor nachAuslandsrechterworbenenStatus) nur ausdemdeutschenRecht ergeben.Einesolche ZuordnungisthingegenimHeimatstaatder Leihmutter schonwegenderentgegenstehendendortigenGerichtsentscheidung,welche die WunschelternalsrechtlicheElterndesKindesfestlegt,nichtmaßgeblich. Dementsprichtes,dassdieLeihmutter eineElternstellung zudemKindtat- sächlichnichteinnehmenundimGegensatzzudenWunschelternwederdie Fürsorgefür dasKindnochdessenErziehungübernehmenwill.

56              WirddemKindvordiesemHintergrundimInlanddieZuordnungzum zweitenWunschelternteilversagt,soliegtdarineinEingriffinseinRechtaus Art.8Abs.1EMRK,einerechtlicheEltern-Kind-Verbindungbegründenzukön- nen(EGMRUrteilvom26.Juni2014- BeschwerdeNr.65192/11[Mennesson] Nr. 96).DassbereitseinWunschelternteilalsrechtlicherElternteiletabliertist, wahrtdiesesnochnicht,weildasKinddannabweichendvondeminArt.6

Abs.2Satz1GGunterstelltenFallnichtzweiEltern,sondernnureinenEltern- teilhätte(vgl.BVerfGFamRZ2013,521Rn.44;Coester-WaltjenFamilienrecht

6.Aufl.  §48  Rn.9  mwN  -zu  Art.9  Abs.3,  18  Abs. 1  UN-Kinderrechts- konvention).ImGegensatzzueinerimInlandverbotenerWeisedurchgeführten Leihmutterschaft,fürdiedasGesetz demKindzweivollwertigerechtlicheEltern zuordnenwürde,erfüllt das hinkendeVerwandtschaftsverhältniszurLeihmutter, dasinderenHeimatstaatnichtwirksamwird,  dieAnforderungenausArt.2

Abs.1i.V.m.Art.6Abs.2GGundausArt.8Abs. 1EMRKnicht.Dernationale

Gesetzgeberdürftedemnachjedenfallsgehindertsein,demmit derLeihmutter- schaftsvereinbarung erstrebtenEltern-Kind-VerhältniszwischenWunscheltern undKinddie AnerkennungalleinausdergeneralpräventivenErwägungzuver- sagen,dass damit(weitere)”Umgehungen”desinländischenVerbots der Leihmutterschaftunterbundenwerdensollen (vgl.DethloffJZ2014,922,931). Steht- wieausgeführt -dasKindeswohlimMittelpunktderBetrachtung,soist stattdessenfestzuhalten,dassdasKindaufdieUmständeseiner Entstehung keinen Einfluss hat unddafürnicht verantwortlichgemacht werdenkann(Sturm FSGuntherKühneS.919,931f.;DethloffJZ2014,922,931).Demnachbleibt dieBeurteilung desKindeswohlsnicht aufden AspektderpsychosozialenBe- ziehungzwischenKindundLeihmutterbeschränkt.VielmehrdarfimRahmen einer umfassendenBetrachtunginsbesonderenichtaußer Acht gelassenwer- den,dassdie WunschelternandersalsdieLeihmutterdieElternstellungein- nehmenunddemKinddiefürseinegedeihlicheEntwicklungnötigeZuwendung

zuteilwerdenlassenwollen.

57              (bb)EinerechtlicheEltern-Kind-ZuordnungistentgegenderAuffassung desBeschwerdegerichtsnichtschondeswegenohneBedeutung,weil dasKind auchohneeinesolcheinderObhutder Wunschelternverbleibenkann.Denn zumKindeswohl gehört auchdieverlässlicherechtlicheZuordnungzudenEl- ternalsdenPersonen,diefürseinWohlundWehekontinuierlichVerantwor- tungübernehmen(vgl.BVerfGFamRZ2013,521Rn.44f.;EGMRUrteilvom

26.Juni2014- BeschwerdeNr.65192/11[Mennesson]Nr.96;vgl.auchEGMR FamRZ 2007,1529,1530zur verweigertenAnerkennungeiner Adoption).

58              (cc)DasArgumentdesBeschwerdegerichts,durcheineAdoptionlasse sich  die  Beachtung  des  Kindeswohls  besser  gewährleisten  (ebenso  Engel ZEuP2014,559 ff.;BenickeStAZ2013,101,111),stehtdemnichtentgegen. DieAdoptionwürdezwareinevomAuslandsrechtfürFällederLeihmutterschaft

getroffene Wertung,dieeinerZuordnungdesKindeszuden Wunschelternden Vorzuggibt,durch eineindividuelle Prüfungersetzen. Diemit der individuellen Prüfung desKindeswohlsverbundeneAdoptionwirdabergeradeindenFällen derStiefkindadoptionregelmäßigzumselbenErgebnisführen. Dasüberein- stimmendeErgebnissprichtdeutlichgegendieAnnahmeeinesordrepublic-

Verstoßes.

59              Hinzukommt,dassdieAdoption•nebendenSchwierigkeiten,diemitei- nerimGeburtsland,wodieElternschaftder Wunschelternbereitsrechtlich etabliertist,durchzuführendenAdoptionverbundensind •gegenübereinerso- gleichbeiGeburterfolgtenZuordnungkraft AbstammungzusätzlicheGefahren fürdasKindbirgt.Dennesstündeauchnochnachder GeburtdesKindesim BeliebenderWunscheltern,obsiedasKindalseigenesannehmenoder- etwa wegeneinerBehinderungdesKindes -vonihremKinderwunschAbstandneh- men.Trennensichetwadie WunschelternoderreutsieihreEntscheidung,so wäreesjedenfallsdemgenetischnichtverwandtenWunschelternteilmöglich, einerechtlicheElternschaft dauerhaftnichtzurEntstehungkommenzulassen. DasKindbliebeletztendlichimGeburtsland insoweitelternlosund könntedort aucheinerinDeutschlandvorgenommenenZuordnung zur Leihmutterkeine Geltungverschaffen.

60              DieWunscheltern  wären  hingegen  aus  der  Verantwortung  entlassen, obwohl siedieInitiatorender medizinischassistiertenZeugungwarenunddas KindihrerEntscheidungseineExistenzzuverdankenhat.DieLage unterschei- detsichinsoweitvonderAdoption, alsdasKindohnedieLeihmutterschaftsver- einbarung nichtgezeugtundgeborenwordenwäre.ImUnterschiedzuAdoptiv- elternnehmendie WunschelternimFallderLeihmutterschaftfürdiespätere IdentitätsfindungdesKindesalsfürdessenEntstehung(mit-)verantwortliche

PersonenzweifelloseinezentraleRolleein,diesichindessennichtineinerent-

sprechendenrechtlichenElternverantwortungwiderspiegelnwürde.

61              (dd)ImRahmenderzubeurteilendenAnerkennungsfähigkeiteineraus- ländischenGerichtsentscheidung isthingegenohnediesnichtdarüber zuent- scheiden,obdie Anerkennungdas KindeswohlimVergleichzurinländischen RechtsordnungbesserverwirklichtoderobdieAnerkennungdurchdasRecht aufGewährleistungelterlicherPflegeundErziehungausArt.2Abs.1i.V.m. Art.6Abs. 2Satz 1GGundaufgrundArt.8Abs.1EMRKsogargebotenist. DenndiesliefeaufeineÜberprüfungderAuslandsentscheidunginder Sache (révisionaufond)hinaus,welchedurch§108FamFGgeradeunterbunden werden  soll  (vgl.  Senatsbeschlüsse  BGHZ  171,  310  =FamRZ  2007,  989

•Rn.27undBGHZ180,88=FamRZ2009,858Rn.12ff.mwN).EinAus- schlussderAnerkennungeiner Auslandsentscheidungbleibtinsoweitvielmehr aufdenAusnahmefallnach§109Abs. 1Nr.4FamFGbeschränkt,dassdiese zueinemErgebnis führt,dasmitwesentlichenGrundsätzendesdeutschen Rechtsoffensichtlichunvereinbar ist.

62              EsbedarfdemnachauchnichtderBeantwortungderFrage,obaufgrund verfassungsrechtlicherErwägungeneinerechtlicheZuordnungdes Kindeszu den Wunsch-oderBestellelternnäherlägeodersogarzwingendist(indiesem Sinne”fürvieleFallkonstellationen”Dethloff JZ2014, 922,928).Denn dieaus- ländischeGerichtsentscheidung istjedenfallsnichtschon deswegenmitdem ordrepublicunvereinbar,weilsieaufeinervomdeutschenRechtabweichen- denrechtlichenWertungundBeurteilungdesKindeswohlsberuht.Wenndas ausländischeRecht vielmehrzudemErgebnisgelangt,dasseinerdieRah- menbedingungenzumSchutzder LeihmuttererfüllendenLeihmutterschaftsver- einbarungrechtlicheAnerkennungzukommt,undimHinblickaufdasKindes- wohldersozialenElternschaftalsbewusstundlebenslangübernommenerEl-

ternverantwortung  den  Vorrang  einräumt  (vgl.  Schumann  MedR2014,  736,

746),istderordrepublicjedenfallsindervorliegendenFallkonstellation,dass einWunschelternteilauchgenetischerElternteildesKindesunddieLeihmutter

mit dem Kind nichtgenetischverwandtist,nichtverletzt.

63              (ee)EntgegenderAuffassungdesBeschwerdegerichtsstehtschließlich auchdasRechtdesKindesaufKenntnisseinerAbstammungeinerAnerken- nungnichtentgegen. DenndiesesistnachderdeutschenRechtslagejedenfalls nichtdurchdasPersonenstandsregisterzugewährleisten.Esrichtetsichauf dieKenntnisverschaffungvonTatsachen, währendsichdasPersonenstands- rechtaufdierechtlicheElternschaftbezieht(vgl.Balzer StAZ2012,364,368) undauchinanderenBelangen(etwaimFallderZeugungmittels Samenspen- de)nicht zurInformationüberdie biologischeodergenetischeElternschaft be- stimmtist.ImHinblickaufdieMutterschaft dürftesichdasRecht aufKenntnis dereigenenAbstammungimÜbrigenjedenfallsnichtnur- wiedasBeschwer- degerichtoffenbarmeint -aufdieKenntnisvonder(biologischen)Geburtsmut- terrichten,sondernvorallemauchaufdieKenntniserlangungvonderEizell- spenderinalsder genetischenMutter des Kindes.

III.

64              Die  angefochtene  Entscheidung  ist  demnach  aufzuheben.  Der  Senat kannin derSacheabschließend entscheiden,weilimRahmendesPersonen- standsverfahrensweiteretatrichterlicheFeststellungennicht erforderlichsind. Aufder Grundlageder vondenVorinstanzengetroffenenFeststellungenver- stößtdieEntscheidungdesSuperiorCourtvom6. April2011nichtgegenden ordrepublicimSinnevon§109Abs. 1Nr.4FamFGundistdemnachanzuer- kennen.

65              AufdieBeschwerdedesbetroffenenKindesundderBeteiligtenzu1 und2istdieEntscheidungdesAmtsgerichtsaufzuheben.DasStandesamtist nach§49Abs. 1PStGanzuweisen,dieGeburtdesKindesinderFormzube- urkunden,dassdieBeteiligtenzu1und2alsseineElternausgewiesensind. DiekonkreteFormderEintragungindasGeburtenregister(§§36,21PStG,

31ff.PStV),insbesonderedieBezeichnungderBeteiligtenzu1und2,bleibt demStandesamtvorbehaltenundwirddurchdiese Entscheidungnurinsoweit vorgegeben,alsausderEintragunghervorgehenmuss,dass das Kinddasge- meinschaftlicheKindder Beteiligtenzu1und 2ist.

Dose                                         Klinkhammer                                     Schilling

Nedden-Boeger                                             Guhling

Vorinstanzen:

AGBerlin-Schöneberg,Entscheidungvom25.10.2012- 70III70/12- KGBerlin,Entscheidungvom01.08.2013- 1W413/12-

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